Gesetzliche Bestimmungen
Art. 7 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
1 Der Bundesrat kann den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten verbieten: a. wenn eine erhebliche Gefahr der missbräuchlichen Verwendung besteht; b. um Beschlüssen der internationalen Gemeinschaft oder den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik Rechnung zu tragen.
Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (Art. 7 WG)
1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
a. Serbien
b. Bosnien und Herzegowina
c. Kosovo
d. Mazedonien
e. Türkei
f. Sri Lanka
g. Algerien
h. Albanien
Art. 8 Waffenerwerbsscheinspflicht
1 Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.
2 Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben.
Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden.
wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden.
Art. 10 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinspflicht
1 Folgende Waffen sowie ihre wesentlichen Bestandteile dürfen ohne Waffenerwerbsschein erworben werden:
a. einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
b. vom Bundesrat bezeichnete Handrepetiergewehre, die im ausserdienstlichen und sportlichen Schiesswesen der nach dem Militärgesetz vom 3. Februar 1995 anerkannten Schiessvereine sowie für Jagdzwecke im Inland üblicherweise verwendet werden;
c. einschüssige Kaninchentöter;
d. Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
e. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.33 2 Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen festlegen oder den Geltungsbereich von Absatz 1 für ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz einschränken.
Art. 10a Prüfung durch die übertragende Person
1 Die Person, die eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) überträgt, muss Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin anhand eines amtlichen Ausweises überprüfen.
2 Die Waffe oder der wesentliche Waffenbestandteil darf nur übertragen werden, wenn die übertragende Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Erwerb kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 entgegensteht.
3 Artikel 9a gilt sinngemäss.
4 Die übertragende Person kann sich bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons der erwerbenden Person danach erkundigen, ob dem Erwerb ein Hinderungsgrund entgegensteht. Voraussetzung ist das schriftliche Einverständnis der erwerbenden Person.
Art. 11 Schriftlicher Vertrag
1 Für jede Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 10) ist ein schriftlicher Vertrag abzuschliessen. Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil überträgt;
b. Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
c. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum und Ort der Übertragung;
d. Art und Nummer des amtlichen Ausweises der Person, welche die Waffe oder den wesentlichen Waffenbestandteil erwirbt;
e. einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
3 Wer eine Feuerwaffe nach Artikel 10 Absätze 1 und 340 überträgt, muss der Meldestelle (Art. 31b) innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Vertrags zustellen. Die Kantone können weitere geeignete Formen der Meldung vorsehen.
4 Wer eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil nach Artikel 10 durch Erbgang erwirbt, muss die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a–d innerhalb von sechs Monaten der Meldestelle übermitteln, wenn er oder sie den Gegenstand nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person überträgt.
5 Zuständig ist die Meldestelle des Wohnsitzkantons des Erwerbers oder der Erwerberin oder für Personen mit Wohnsitz im Ausland die Meldestelle des Kantons, in dem die Feuerwaffe erworben wurde.
Art. 6a Erbgang
1 Personen, die Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Waffenzubehör, für die ein Verbot nach Artikel 5 Absatz 1 besteht, durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten eine Ausnahmebewilligung beantragen.
2 An ausländische Staatsangehörige, die keine Niederlassungsbewilligung jedoch Wohnsitz in der Schweiz haben, darf die Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nach Artikel 5 Absatz 1 nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung des Heimatstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstandes berechtigt sind.
Art. 18 Sorgfaltspflicht (Art. 10a und 11 WG)
1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.
2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:
a. ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches ist; oder
b. für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.
3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
4 Der Auszug aus dem schweizerischen Strafregister ist zusammen mit dem schriftlichen Vertrag aufzubewahren. Eine Kopie der beiden Dokumente ist der kantonalen Meldestelle zuzustellen.
Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang (Art. 11 Abs. 4 WG)
1 Der vom Erblasser/ von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.
2 Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen.
3 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2 ist anwendbar.
4 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.
Zentralstrafregister Gesuch:
Falls Sie eine Kreditkarte oder Postfinanzkarte besitzen, können Sie einen Strafregisterauszug online hier bestellen:
https://www.e-service.admin.ch/crex/cms/content/strafregister/privatauszug_de
Sie können auch beim Postschalter einen Strafregisterauszug bestellen. Sie müssen dafür persönlich zum Postschalter gehen, und ihren Pass, ID, oder Ausländerausweis vorlegen. Die Fr. 20.– Gebühr müssen Sie bar oder mit der Postkarte bezahlen.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an:
Bundesamt für Polizei,
Zentralstelle Waffen, 3003 Bern
Tel. +41 (0)31 324 54 00, Fax +41 (0)31 324 79 48