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AGBs

1.Die Versteigerung erfolgt in Schweizer Franken. Der Verkauf erfolgt an den Höchstbietenden,
dessen Gebot vom Auktionator akzeptiert wurde. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden,
bis dieses entweder ausdrücklich überboten oder vom Versteigerer abgelehnt wird. Entsteht
irgendeine Meinungsverschiedenheit, dann kann der Versteigerer darüber nach freiem
Ermessen entscheiden oder das Los neu aufrufen und versteigern. Die Lose werden mit der
Massgabe versteigert, dass das Los den vom Verkäufer festgesetzten Mindestpreis erzielt.
Verkäufer dürfen auf eigene Objekte nicht mitbieten oder auf ihre Rechnung durch Dritte
mitbieten lassen. Der Versteigerer behält sich vor, zur Vertretung von Kaufaufträgen, eigenen
Kaufabsichten und/oder Verkaufslimiten, selber mitzubieten.
2.Bieter müssen vor der Abgabe eines Gebotes, gegen Angabe der Personalien beim Sekretariat
des Auktionshauses, eine Bieternummer lösen. Das Auktionshaus kann einen offiziellen
Identitätsnachweis, eine Bankreferenz und/oder Sicherheiten verlangen. Es liegt im Ermessen
des Auktionshauses, eine Person nicht an der Auktion teilnehmen zu lassen.
3.Es steht dem Versteigerer nach seinem Ermessen frei, ein Gebot heraufzusetzen oder ohne
Angabe von Gründen abzulehnen. Der Versteigerer behält sich ferner das Recht vor, Lose zu
vereinigen, zu trennen, ausserhalb der Reihenfolge anzubieten, hinzuzufügen und/oder wegzulassen
bzw. von der Auktion zurückzuziehen.
4.Gebote werden in der Regel anlässlich der Auktion persönlich und direkt durch deutliche
Kundgabe an den Auktionator abgegeben. Bietaufträge (für den Fall, dass der Bietende nicht
persönlich an der Auktion teilnehmen kann), müssen bis spätestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn
in Schriftform abgegeben werden oder per Post bzw. per e-mail dem Auktionshaus
zugehen und nach dem Ermessen des Auktionshauses klar und vollständig sein. Zusätzliche
Bedingungen, die durch den Bieter angebracht werden, sind ungültig.
5.Bei gleichem Höchstbetrag von Bietaufträgen wird lediglich derjenige Bietauftrag berücksichtigt,
welcher früher eingetroffen ist. Bietaufträge sind unwiderrufbar und verbindlich.
Aufträge unterhalb des Aufrufpreises können nicht akzeptiert werden.
6.Telefonische Bieter, welche nach Ermessen des Auktionshauses nur in einer beschränkten
Zahl zugelassen werden, müssen ebenfalls bis spätestens 48 Stunden vor Auktionsbeginn in
schriftlicher Form dem Auktionshaus alle Details (Personalien, telefonische Erreichbarkeit,
interessierende Lots usw.) mitteilen. Die telefonischen Bieter erklären sich damit einverstanden,
dass das Auktionshaus das telefonisch abgegebene Gebot bzw. das entsprechende Telefonat
aufzeichnen darf. Jegliche Haftung des Auktionshauses sowohl für Bietaufträge als auch
telefonische Gebote wird wegbedungen.
7.Von allen Käufern (Ersteigerern) ist für jedes einzelne ersteigerte Objekt ein Aufgeld in der
Höhe von 20% des Zuschlagpreises zu bezahlen. Die schweizerische Mehrwertsteuer (MwSt.)
von derzeit 7.7% wird auf dem Aufgeld und auf allen anderen vom Auktionshaus dem Käufer
in Rechnung gestellten Beträgen erhoben und auf ihn überwälzt. Bei Objekten, welche im
Katalog oder auf einem Ergänzungsblatt mit «*» bezeichnet sind (oder auf welche im Rahmen
der Auktion entsprechend hingewiesen wird), wird die MwSt. auch auf dem Zuschlagserhoben
und überwälzt, wobei das Auktionshaus in diesen Fällen auch als Kommissionär auftreten
kann; bei Ausfuhr dieser Objekte ins Ausland wird dem Käufer die MwSt. zurückerstattet,
wenn er eine rechtsgültige Ausfuhrdeklaration mit Originalstempel des schweizerischen
Zolls für das entsprechende Kaufobjekt beibringt. Der Käufer (Ersteigerer) erklärt sich damit
einverstanden, dass das Auktionshaus auch vom Einlieferer eine Kommission erhält.
8.Die Auktionsrechnung wird mit dem Zuschlag zur sofortigen Bezahlung in Schweizer Währung
fällig. Verrechnung ist ausgeschlossen. Der Käufer haftet für seine Käufe persönlich und
kann nicht geltend machen, für Rechnung Dritter gehandelt zu haben.
Akzeptierte Zahlungsmittel: Bargeld (in CH Franken), Bank-/Postüberweisung (alle Transaktionskosten
zu Lasten der Ersteigerer). Zahlungen mit Kreditkarten (zzgl. 2.8 % Gebühren), EC
und Postfinance Karten können nur bei uns im Geschäft betätigt werden.
9.Nach Ablauf von 14 Tagen seit der Auktion ist ein Verzugszins von 1% pro Monat geschuldet.
Das Auktionshaus behält sich zudem das Recht vor, unbeglichene Rechnungen nach dieser
Frist einer Inkassostelle zu übergeben.
10.Der rechtsverbindliche Zuschlag von bewilligungspflichtigen Waffen erfolgt ungeachtet
des Fehlens einer entsprechenden Bewilligung seitens des Käufers. Der Käufer haftet für seine
Käufe persönlich, auch im Fall, dass er die ersuchte Bewilligung für sein ersteigertes Objekt
nicht erhalten kann. Solange keine Bewilligung vorliegt, ist eine Auslieferung der Waffen
ausgeschlossen.
11.Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, kann der Versteigerer wahlweise
Erfüllung des Kaufvertrages verlangen oder jederzeit, auch ohne weitere Fristansetzung, den
Zuschlag annullieren. In jedem Fall haftet der Ersteigerer für allen aus der Nichtbezahlung
beziehungsweise Zahlungsverspätung entstandenen Schaden, insbesondere bei der Aufhebung
des Zuschlages für einen allfälligen Mindererlös, sei es, dass der Gegenstand einem anderen
Bieter der gleichen Auktion oder einem Dritten an einer späteren Auktion zugeschlagen oder
auf dem Weg des freihändigen Verkaufs veräussert wird, wobei der Versteigerer in der Verwertung
des Gegenstandes völlig frei ist. Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Ersteigerer,
dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch.
12.Die Gefahr geht mit dem Zuschlag, das Eigentum mit der vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises, auf den Käufer über. Es wird hiermit vereinbart, dass das Auktionshaus bis zur
vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge (aus welchem Geschäft auch immer, insbesondere
von Zuschlagspreis, Aufgeld, MwSt., Kosten und allfälligen Verzugszinsen) ein
Retentions- und Faustpfandrecht an allen Vermögenswerten (insbesondere an den verkauften
Gegenständen), die sich im Besitz des Auktionshauses oder eines mit diesem verbundenen
Unternehmen befinden, hat. Eine Zahlung mittels Check gilt erst dann als erfolgt, wenn eine
bankseitige, schriftliche Bestätigung vorliegt.
13.Die Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Zeitpunkt des
Zuschlages befinden. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände
eingehend zu besichtigen. Alle mündlichen und schriftlichen Äusserungen irgendwelcher Art
sind keine Zusicherungen, Gewährleistungszusagen, Garantien oder dergleichen, sondern
lediglich Meinungsäusserungen, die jederzeit geändert werden können. Stillschweigende Garantien
und Bedingungen sind ausgeschlossen.
14.Die angegebenen Preise verstehen sich als unverbindliche Schätzungen und enthalten weder
das Aufgeld noch die MwSt. Das Auktionshaus (sowie die mit dem Auktions-haus in Verbindung
stehenden Personen) und der Einlieferer bzw. Verkäufer haften nicht im Zusammenhang
mit solchen Äusserungen, insbesondere nicht für unrichtige bzw. unvollständige Beschreibungen,
Abbildungen, Zuschreibungen, für den Hersteller, den Ursprung, das Alter, die
Herkunft, die Masse, die Vollständigkeit, den Zustand und/oder für die Echtheit des Objektes
sowie für andere offene oder verborgene Mängel.
15.Jegliche Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel wird ausdrücklich wegbedungen.
16.Erklärt sich das Auktionshaus in speziellen Fällen ausnahmsweise bereit, den Zuschlag
wegen erheblicher Mängel des Objektes (z.B. nachträglich entdeckte Fälschung) zu annullieren,
so erfolgt dies freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung. Aus solchen Kulanzfällen
können für andere Fälle keine Ansprüche abgeleitet werden.
17.Für die Aufbewahrung ersteigerter Gegenstände wird keine Gewähr geleistet. Verpackung,
Handhabung und Versand sind Sache der Ersteigerer. Der Ersteigerer bestätigt, über bestehende
Ein- und Ausfuhrregeln unterrichtet worden zu sein.
18.Unbezahlte Gegenstände, die nicht spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Auktion
abgeholt werden, können ohne Mahnung, auf Kosten des Ersteigerers in einem Sicherheitslager
eingelagert werden zur Pauschalgebühr von Fr. 50.– pro Waffe/Monat. Übernimmt das
Auktionshaus Verpackung, Handhabung, Versand und/oder die Einlagerung, so erfolgt dies
ohne Haftung des Auktionshauses und auf Kosten des Käufers.
19.Die Objekte werden im Namen und für Rechnung Dritter verkauft. Der Käufer bzw. Ersteigerer
hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Verkäufers bzw. Einlieferers und der Einliefererkommission.
Steuerrechtliche Vorschriften und Ziffer 5 hiervor bleiben vorbehalten.
20.Diese Bedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen Gebotes und des durch das Auktionshaus
geschlossenen Kaufvertrages. Abänderungen sind nur schriftlich gültig. Ausschliesslich
die deutsche Fassung dieser Auktionsbedingungen ist massgebend.
21.Es ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar. Als Erfüllungsort und ausschliesslichen
Gerichtsstand anerkennt der Bieter bzw. Käufer den Sitz des Auktionshauses 4614 Hägendorf,
Kanton Solothurn.

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